Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 105 Anpassung der Versorgungsbezüge
Stand: 01.01.2025
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- OLG Schleswig, 05.08.2004 – 10 UF 192/01Zitiert von 1
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Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen sind die §§ 70 und 71 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.