Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz

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§ 105 Anpassung der Versorgungsbezüge

Stand: 01.01.2025

Bund1 Entscheidung

Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen sind die §§ 70 und 71 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 104 § 106